26.05.2019
Hinweise zum Wahlverfahren bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen
Insgesamt werden 26 Stadträte gewählt. Deshalb haben Sie 26 Stimmen.
Da die unechte Teilortswahl abgeschafft ist, gibt es keine Aufteilung von Stimmen mehr auf Kernstadt und Stadtteile.
Sie können so viele Stimmen verteilen, wie Sitze (26) zu vergeben sind. Egal, wo die Bewerberinnen und Bewerber wohnen.
Sie können pro Kandidat/Kandidatin bis zu drei Stimmen (1, 2 oder 3) vergeben. Bewerber/Bewerberinnen, der/die eine Stimme erhalten soll, wird mit einem Kreuz oder mit einer „1“ gekennzeichnet. Bewerber/Bewerberinnen, die zwei oder drei Stimmen erhalten sollen, werden mit einer „2“ oder „3“ gekennzeichnet (kumulieren).
Es gilt die sogenannte positive Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet, dass ein Bewerber ausdrücklich als gewählt gekennzeichnet werden muss – ein Ausstreichen der Namen anderer Bewerber reicht nicht aus!
Wenn Sie auch nur einen Kandidaten mit einem Kreuz oder einer Zahl kennzeichnen, dann müssen Sie so viele Kandidaten ankreuzen, bis Sie 26 Stimmen vergeben haben (positive Kennzeichnungspflicht), sonst verschenken Sie Stimmen.
Wenn Sie nur den amtlichen Stimmzettel der CDU unverändert in die Wahlurne werfen, bleiben alle 26 Stimmen bei der CDU. Jeder Bewerberin/jeder Bewerber erhält dann jeweils eine Stimme.
Sie können auch den Namen eines Bewerbers/einer Bewerberin von einer anderen Liste auf die Liste der CDU übertragen und mit 1, 2 oder 3 Stimmen kennzeichnen - und umgekehrt (panaschieren).
In allen Fällen muss darauf geachtet werden, dass höchstens 26 Stimmen abgegeben werden. Werden mehr als 26 Stimmen vergeben, ist der gesamte Stimmzettel ungültig.
Bei den Kreistagswahlen wurde der Enzkreis in acht Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlberechtigten haben in ihrem Wahlkreis so viele Stimmen, wie Kreisrätinnen und Kreisräte in ihrem Wahlkreis zu wählen sind.
Die Stadt Mühlacker bildet den Wahlkreis I, der 7 Kreisrätinnen und Kreisräte stellt. Deshalb hat der Wahlberechtigte 7 Stimmen.
Sie können pro Kandidat/Kandidatin bis zu drei Stimmen (1, 2 oder 3) vergeben. Bewerber/Bewerberinnen, der/die eine Stimme erhalten soll, wird mit einem Kreuz oder mit einer „1“ gekennzeichnet. Bewerber/Bewerberinnen, die zwei oder drei Stimmen erhalten sollen, werden mit einer „2“ oder „3“ gekennzeichnet (kumulieren).
Es gilt die sogenannte positive Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet, dass ein Bewerber ausdrücklich als gewählt gekennzeichnet werden muss – ein Ausstreichen der Namen anderer Bewerber reicht nicht aus!
Wenn Sie auch nur einen Kandidaten mit einem Kreuz oder einer Zahl kennzeichnen, dann müssen Sie so viele Kandidaten ankreuzen, bis Sie 7 Stimmen vergeben haben (positive Kennzeichnungspflicht), sonst verschenken Sie Stimmen.
Wenn Sie nur den amtlichen Stimmzettel der CDU unverändert in die Wahlurne werfen, bleiben alle 7 Stimmen bei der CDU. Jede der Bewerberin/jeder Bewerber auf den ersten sieben Plätzen erhält dann jeweils eine Stimme.
Sie können auch den Namen eines Bewerbers/einer Bewerberin von einer anderen Liste auf die Liste der CDU übertragen und mit 1, 2 oder 3 Stimmen kennzeichnen - und umgekehrt (panaschieren).
In allen Fällen muss darauf geachtet werden, dass höchstens 7 Stimmen abgegeben werden. Werden mehr als 7 Stimmen vergeben, ist der gesamte Stimmzettel ungültig.
Hinweis: Auch diesmal gibt es die Möglichkeit der Briefwahl. Unterlagen sind beim Wahlamt der Stadt Mühlacker anzufordern. Hinweise dazu gibt es auf der von der Stadt jedem Wahlberechtigten zugestellten Wahlbenachrichtigung. Informationen dazu zu gegebener Zeit auch auf www.muehlacker.de.