Strategien gegen krasse Fälle von Versiegelung nur eingeschränkt vorhanden

03.08.2021

Oberbürgermeister Frank Schneider auf einen Vorstoß von Stadtrat Johannes Bächle für die CDU-Gemeinderatsfraktion – Stadtverwaltung: Dachbegrünungen in Konflikt auch mit dem Wunsch nach flächendeckender Anbringung von Photovoltaik-Anlagen

Mühlacker. Instrumente gegen die übermäßige Versiegelung von Grundstücken seien vorhanden, aber nicht in allen Bereichen wirksam. Dies lässt sich der Antwort von Oberbürgermeister Frank Schneider auf eine Anfrage von Stadtrat Johannes Bächle entnehmen, die dieser für die CDU-Fraktion im Gemeinderat eingebracht hatte. Die Christdemokraten hatten nach einer ersten Anfrage von Johannes Bächle diskutiert, welche Möglichkeiten geschaffen werden können, im Interesse des Klimaschutzes krasse Fälle des Versiegelns zu verhindern. Sie prüften Ansatzpunkte für eigene Initiativen.

Die Landesbauordnung (LBO) und bestehende Klimaschutzgesetze (KSG) würden leider keine Ansatzpunkte bieten, zitiert die Fraktion in einer Mitteilung den OB auf die konkrete Frage des CDU-Stadtrates. Schneider: Die LBO sei primär Baupolizeirecht, das KSG befasse sich vorrangig mit Treibhausgasemissionen, also eher mit der Minimierung des Klimawandels als mit Klimaanpassung.

Es gebe aber Möglichkeiten, so die Verwaltung, im jeweiligen Bebauungsplan die Versiegelung eines Grundstücks einzuschränken:

Grundflächenzahl (GRZ)
: Diese Festsetzung, eine Standardfestsetzung in qualifizierten Bebauungsplänen, sei hinsichtlich des Gesamtversiegelungsgrads eines Grundstücks hochwirksam, allerdings erst in Bebauungsplänen seit 1990, weil zuvor Nebenanlagen – und dazu gehören insbesondere auch Flächenbefestigungen – nicht in die GRZ eingerechnet worden seien. Mit der GRZ lasse sich allerdings nicht die konkrete Lage der Versiegelung festsetzen.

Pflanzgebot: Innerhalb eines Pflanzgebot sei die Versiegelung von Flächen grundsätzlich untersagt. Die Stadt Mühlacker setze deshalb in Bebauungsplänen häufig ein geschlossenes Pflanzgebot von drei Metern entlang öffentlicher Straßen und Wege fest. Das dürfe aber an einer frei wählbaren Stelle auf einer Breite von sechs Meter (Doppelgarage) und gegebenenfalls 1,5 Meter (Gebäudezugang) unterbrochen werden.

Belagsqualität: Durch die Festsetzung versickerungsfähiger Beläge könne der Einfluss auf den Wasserhaushalt, insbesondere die Grundwasserneubildung gemindert werden, steht in der OB-Antwort weiter. Allerdings sei die Wirkung auf das Kleinklima gering, da sich versickerungsfähiges Pflaster praktisch identisch aufheize wie nicht versickerungsfähiges, Zudem sei die Verdunstung durch versickerungsfähiges Pflaster zu vernachlässigen. Hinzu komme, dass versickerungsfähige Pflaster sich im Laufe der Zeit aufgrund der engen Poren zusetzen, so dass die Wirkung bereits nach wenigen Jahren deutlich nachlasse. Kleinklimatisch besser und dauerhafter wirksam seien Rasengitter- und Rasenfugensteine, die allerdings Nachteile in der Begehbarkeit aufweisen.

Gründächer: In Mühlacker würden Flachdächer seit Jahren nur als extensive Gründächer
zugelassen. An ihre Grenzen stoße diese Zielrichtung dann, wenn Eigentümer ein Glasdach
für ihren Carport wünschen. Aus diesem Grund habe es bereits eine Bebauungsplanänderung im Stöckach gegeben, die Glasdächer statt Gründächern ermöglicht habe.

In Konflikt geraten laut Stadtverwaltung Dachbegrünungen auch mit dem Wunsch nach flächendeckender Anbringung von Photovoltaik-Anlagen. Zwar seien PV-Anlagen grundsätzlich auch aufgeständert über begrünten Dächern möglich. Im Zuge zunehmender Eigennutzung des PV-Stroms verändere sich aber die vorrangige Ausrichtung weg von einer gesamtertragsoptimierten Südausrichtung aller Anlagen hin zu einer möglichst gleichmäßig über den ganzen Tag Strom erzeugenden Ausrichtung als flache Satteldachform in Ost/West-Richtung. Diese Lösung sei nur schwer mit Dachbegrünung zu kombinieren, da sie in der Regel flächendeckend gebaut würden.

In Summe biete das Bauplanungsrecht verschiedene durchsetzungsfähige Möglichkeiten, die Versiegelung von Grundstücken zu begrenzen. Dies setze allerdings einen Bebauungsplan voraus, der diese Festsetzungen auch beinhaltet. Bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich wie auch bei Grundstücken in „alten“ Bebauungsplänen, bei deren Aufstellung ökologische Fragen noch keine erhebliche Rolle gespielt haben, seien die Steuerungsmöglichkeiten sehr gering, heißt es abschließend in der Antwort der Stadtverwaltung.

 

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