Neue Bodenwertzahlen nicht mit altem Hebesatz der Grundsteuer hochrechnen

03.10.2022

Stadtkämmerin Martina Rapp: Wir planen, dem Gemeinderat diese Planrechnungen vorzulegen, sobald wir die neuen Messbeträge vom Finanzamt vollständig mitgeteilt bekommen haben

Mühlacker. Formal muss der Gemeinderat den neuen Hebesatz der Grundsteuer nach der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Reform erstmals für den Haushalt 2025 festlegen. Das machte Stadtkämmerin Martina Rapp in einer Antwort an den Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Mühlacker Gemeinderat, Günter Bächle, deutlich. Er hatte in seiner Anfrage geschrieben, die Mitglieder seiner Fraktion würden immer wieder auf die Folgen der Reform für sie angesprochen. „Die Leute gehen vielfach davon aus, dass der alte Hebesatz auch der neue sein wird. Wann wird denn der neue vom GR festgelegt und welche Position hat die Verwaltung über dessen Höhe?“


Die Kämmerin legte dar, wegen den sich ändernden Besteuerungsgrundlagen wäre es reiner Zufall, dass bei unveränderten bisherigen Hebesätzen, das Gesamtsteueraufkommen das gleiche wie im alten Recht wäre. Ergo: Bei der Beibehaltung des jetzigen Hebesatzes würde deutlich mehr Geld in die Stadtkasse fließen.


„Wir planen, dem Gemeinderat diese Planrechnungen vorzulegen, sobald wir die neuen Messbeträge vom Finanzamt vollständig mitgeteilt bekommen haben“, kündigte Martina Rapp an. Vorherige Eigenberechnungen mit Annahmen aus dem vorgeschalteten Steuerverfahren zu allen Grundstücken sollten ihrer Meinung nach nicht angestellt werden. Dabei zitiert sie aus einer Empfehlung der kommunalen Verbände, da verlässliche Grundlagen fehlten.

 
Die Kämmerei wird, so Rapp weiter, voraussichtlich verschiedene Szenarien darstellen, darunter auch den Hebesatz zunächst so berechnen, dass das Gesamtsteueraufkommen unverändert bleibt – also gesamtstädtisch betrachtet keine Steuererhöhung oder Senkung eintritt. Ob sich der Hebesatz unter dieser Prämisse nach oben oder unten verändert, hänge von der spezifischen Bebauung im Stadtgebiet ab und könne derzeit noch nicht beurteilt werden.
Im Einzelnen gebe es dann Gewinner und Verlierer zur bisherigen Veranlagung. „Wir können aber kommunal nur über den Hebesatz Einfluss nehmen und nichts weiter ausdifferenzieren, eine Ausnahme bildet die Grundsteuer C.“

 

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