Der Trend geht zu etwas größeren Gartenhäuser und Geschirrhütten

13.04.2023

Stadtverwaltung bewertet auf Anfrage der CDU-Gemeinderatsfraktion die Landtagsinitiative mit den Änderungsverfahren für Bebauungspläne in Mühlacker – Erhalt von Streuobstwiesen

Mühlacker. Die Änderungsverfahren für die Bebauungspläne fast aller Gartenhaus-Gebiete in der Gesamtstadt liegen derzeit faktisch auf Halde, weil andere Verfahren – insbesondere im Bereich Wohnungsbau und Handel – Vorrang genießen, so die Stadtverwaltung auf die Anfrage des Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Gemeinderat der Stadt, Günter Bächle. Und dies, obwohl schon 2021 die Anhörung der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Die Verwaltung plane allerdings, die Verfahren in 2023 wieder aufzunehmen

Tangiert die Initiative der beiden Grünen-Landtagsabgeordneten Swantje Sperling (Waiblingen) und Dr. Markus Rösler (Vaihingen-Ensingen), durch eine Änderung der Landesbauordnung Baden-Württembergs größere Geschirrhütten auf Streuobstwiesen zuzulassen, diese Änderungsverfahren, wollte die CDU-Ratsfraktion wissen. Denn die laufenden Änderungsverfahren der Bebauungspläne basieren auf einem gemeinsamen Antrag der Ratsfraktionen von CDU und SPD aus 2015, künftig etwas größere Geschirrhütten in Gartenhausgebieten zuzulassen. Allerdings hatte die Stadtverwaltung die Chance gesehen, auch andere, eigene Punkte in die Verfahren aufzunehmen, was – so die Christdemokraten in ihrer Pressemitteilung – zu kontroversen Debatten in der Bürgerschaft geführt habe.

In der von Oberbürgermeister Frank Schneider unterschriebenen Antwort des Fachamtes heißt es laut CDU, diese Initiative im Landtag betreffe die Frage, ob zum Erhalt der Streuobstbestände im planungsrechtlichen Außenbereich durch die Aufstellung von Bebauungsplänen mit Sondergebieten für den Streuobstbau verbesserte Rahmenbedingungen für eine anhaltende Bewirtschaftung geschaffen werden könnten. Dies vor dem Hintergrund, dass dort nur die bekannten Geschirrhütten in einfacher Bauweise ohne Aufenthaltsfunktion und mit höchstens 20 Kubikmeter Rauminhalt zulässig seien. Die Argumentation gehe dahin, dass in diesen Hütten die für die Bewirtschaftung nach heutigen Maßstäben erforderlichen Gerätschaften (Aufsitzbalkenmäher, maschinelle Lesegeräte, Teleskopsäge) nicht unterzubringen seien.

Für die Stadtverwaltung stelle sich die Frage, ob der zugrunde gelegte Maschinenpark nicht eher der eines ohnehin privilegierten Obstbaubetriebs ist. Obstauflese-Maschinen im Eigentum privater Stücklesbesitzer dürften nach Auffassung der Verwaltung eher Seltenheitswert haben, gleiches gelte für Aufsitzbalkenmäher. Unabhängig davon könnten beide, heißt es in derAntwort aus dem Rathaus, ohne Weiteres in einer bereits heute zulässigen Geschirrhütte Platz finden, die bei einer mittleren Höhe von 2,50 m eine Grundfläche von acht Quadratmetern habe.
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Die Landtagsinitiative setze aber vor allem voraus, dass es eben keinen Bebauungsplan für ein Gartenhausgebiet gibt, der bereits größere Hütten zulässt – die dort thematisierte Fallkonstellation sei auf den bisherigen planungsrechtlichen Außenbereich ausgerichtet. In den geltenden Gartenhausgebiets-Bebauungsplänen in Mühlacker seien bislang Gebäudegrundflächen von zwölf Quadratmeter zulässig, wobei die Verwaltung eine maßvolle Erweiterung auf 15 bis 16 Quadratmeter vorschlage, jedenfalls aber dringend empfehle, unter 20 Quadratmeter zu bleiben.

Die Anfrage zeige aber, dass auch andernorts darüber nachgedacht werde, in welcher Weise der Erhalt und die Nutzung von Streuobstwiesen attraktiver gemacht werden kann. In ausgedehnten Streuobstgebieten außerhalb bestehender, planungsrechtlich abgesicherter Gartenhausgebiete könne es womöglich durchaus einen Bedarf geben, über die zulässigen einfachen Geschirr-hütten mit einer Grundfläche von zirka acht Quadratmeter hinauszugehen. Dies rechtfertigt es dann auch, bei Gartenhausgebieten schon aus Gründen der Abgrenzung die bisher zulässigen 12 Quadratmeter zu überschreiten, was wiederum die Zielrichtung des Gemeinderats und der Verwaltung bestätige, den Status Quo – auch hier unter Verweis auf den Flächenbedarf der genutzten Gerätschaften – entsprechend der vorliegenden Planung nach oben anzupassen.

 

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