Neuorientierung bei der Abwägung von Klimaschutz und Denkmalschutz?

08.04.2022

CDU-Fraktion greift gemeinsamen Brief des Konstanzer OB und des Landesbischofs auf – Stadtverwaltung Mühlacker: PV-Anlagen bei vielen der denkmalgeschützten Gebäude grundsätzlich möglich

Mühlacker. Wie vertragen sich Denkmalschutz und Ausbau der erneuerbaren Energien in einer Zeit drohender Engpässe bei der Stromversorgung? Eine Frage, die der Vorsitzende der CDU-Gemeinderatsfraktion, Günter Bächle, an die Stadtverwaltung stellte und sich dabei auf ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Konstanz und des Bischofs der Evangelischen Landeskirche Baden an den Ministerpräsidenten bezog. Beide hatten eine Neuorientierung bei der Abwägung von Klimaschutz und Denkmalschutz gefordert. Im Kern handle es sich um Solarnutzung und PV-Anlagen auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude.
Vor wenigen Jahren, so erinnerte sich Günter Bächle, „entstand ein juristischer Konflikt zwischen Baurechtsamt und Landesdenkmalamt auf der einen, einem Landwirt an der Knittlinger Straße in Lienzingen auf der anderen Seite wegen der Montage einer PV-Anlage auf seiner Scheuer“. Habe sich die Genehmigungspraxis seitdem verändert, was stehe in den Leitlinien des Baurechtsamtes bei PV-Bauanträgen auf Kulturdenkmalen? Wie viel der denkmalgeschützten Gebäude in Lienzingen kämen für eine Photovoltaiknutzung in Frage? Gebe es in der Bewertung von Bauanträgen auf Nutzung von Dächern von Kulturdenkmalen Unterschiede zwischen dem als Gesamtanlage unter Schutz stehenden Ortskern von Lienzingen und den anderen Stadtteilen plus Dürrmenz mit Kulturdenkmalen ohne Schutzsatzung? Ein weiterer Punkt in der Anfrage: Wie viel PV-Baurechtsanträgen fallen in diesem Bereich zum Beispiel jährlich in Lienzingen an?
„Die Zulässigkeit einer PV-Anlage ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von der Einsehbarkeit der Dachflächen vom öffentlichen Raum, der Gestaltung der PV-Anlage und der Bedeutung des Denkmals - Kulturdenkmal oder Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung mit Umgebungsschutz – ab, heißt es in der Antwort der Stadtverwaltung auf die Anfrage der CDU-Fraktion. Die Errichtung von PV-Anlagen auf den Dachflächen von Hauptgebäuden sei meist nicht zulässig, da die Beeinträchtigung des Denkmals zu groß sei. Stattdessen sollen die Dachflächen von Nebengebäuden (Scheune, Schuppen) dafür genutzt werden. Da auf Hauptgebäuden zur Verbesserung der Belichtung oftmals Gauben errichtet worden seien, biete sich diese Vorgehensweise zudem an, um keine zerstückelte Dachfläche zu erhalten. Die PV-Anlage solle auf den Dachflächenbereichen konzentriert werden.
PV-Anlagen sind möglich, wo sie zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals beziehungsweise der Gesamtanlage führen, so Oberbürgermeister Frank Schneider, der die Antwort des Fachamtes unterschrieb. Die Beeinträchtigung könne abgeschwächt werden, wenn PV-Anlagen nicht einsehbar oder deutlich untergeordnet (gegenüber der eingedeckten Dachfläche) seien.
Die Beeinträchtigung werde unterem durch Verwendung von bestimmten PV-Anlagen, je nachdem welche Dachdeckung vorhanden ist, abgeschwächt. Es kämen Solarziegel oder Im-Dach-Solarmodule (mattes rot/schwarz je nach Dachfarbe) mit nicht-spiegelnden Modulen ohne farbliche Rahmung in Betracht. „Hierfür werden im Zuge der Genehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege individuelle Lösungen erarbeitet.“
Beispiel Lienzingen: Der Ort weise 70 Kulturdenkmäler auf. Manche davon seien als Sachgesamtheit geschützt und umfassten wiederum mehrere Bauten. Eine konkrete Benennung der denkmalgeschützten Gebäudeanzahl, die in Lienzingen für eine PV-Anlagennutzung in Frage kommen würde, sei der Verwaltung nicht möglich. Wenn man aber berücksichtige, dass zahlreiche Denkmäler über Nebengebäude und/oder nicht einsehbare Dachflächen verfügen, sei davon auszugehen, dass die Installation von PV-Anlagen bei vielen der denkmalgeschützten Gebäude grundsätzlich möglich sein werde, ohne dass das Kulturdenkmal oder dessen Umgebung unzumutbar beeinträchtigt werde, so der OB in der Antwort weiter.
Bei den drei Lienzinger Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung (Frauenkirche, Wehrkirche und Gasthaus Zum Nachtwächter) ist aber laut Stadtverwaltung die Installation einer PV-Anlage von vornherein ausgeschlossen, da dies nicht mit deren höherem Schutzstatus vereinbar sei.
Durch den Gesamtanlagenschutz muss auch für PV-Anlagen auf Nicht-Kulturdenkmälern ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung gestellt werden, heißt es in der Antwort weiter. In diesem Zusammenhang werde dann geprüft, ob durch die beantragte PV-Anlage das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigt wird. Die Kulturdenkmäler an sich würden aber bei Anfragen zur Errichtung von PV-Anlagen grundsätzlich nicht anders als ohne Gesamtanlagensatzung „Etterdorf Lienzingen“ behandelt.
Die Errichtung von PV-Anlagen auf bestehenden Dachflächen unterliege keiner baurechtlichen Genehmigungspflicht. In Verbindung mit Kulturdenkmälern oder der Gesamtanlagensatzung seien im Jahr 2021 vier Anträge oder informelle Anfragen bearbeitet worden.

 

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