18.04.2022
CDU-Fraktion: Dem Gemeinderat sind Vorschläge vorzulegen, wie die im jährlichen Haushaltsplan der Stadt eingestellten Mittel für Investitionen und deren Inanspruchnahme wieder in Einklang gebracht werden können
Antrag nach § 34 GemO B-W
Städtische Finanzen, u.a. Kluft zwischen finanzierten Bauprojekten und Unterhaltungsmaßnahmen versus tatsächlichem Mittelabfluss
Der Gemeinderat möge beschließen,
die Stadtverwaltung wird beauftragt,
Dem Gemeinderat Vorschläge vorzulegen, wie die im jährlichen Haushaltsplan der Stadt eingestellten Mittel für Investitionen und deren Inanspruchnahme wieder in Einklang gebracht werden können
inwieweit für diese wachsende Lücke nicht ausreichend bereitgestellte personelle Ressourcen in der Verwaltung als eine der Ursachen in Frage kommen (siehe auch Auftrag an die KGSt und die für April 2022 von der Verwaltung zugesagte Vorlage der Ergebnisse in GR oder VA)
ob künftig ein zweistufiges Verfahren denkbar wäre wie
a) von der Verwaltung aus werden nur Projekte im jeweils unmittelbar anstehenden Haushaltsplan vorgeschlagen, die den Anforderungen des § 12 GemHVO entsprechen und
b) in einem früheren, zeitlich vorgeschalteten Verfahren legt der Gemeinderat fest, welche Maßnahmen als nächstes von der Verwaltung so weit vorbereitet werden, damit sie den Anforderungen des § 12 GemHVO entsprechen, somit „haushaltsreif“ sind
zu erläutern,
in welchem – auch zeitlichen - Ausmaß die Bestimmung der GemO B-W für Mühlacker anwendbar ist, wonach ein Fehlbetrag (wie zum Beispiel im HHPl 2022) in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden kann, ein danach verbleibender Fehlbetrag mit dem Basiskapital zu verrechnen ist, sofern dieses nicht negativ ist
inwieweit Rückstellungen gebildet wurden/werden beziehungsweise können/sollten für zu erwartende Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts noch unbestimmte Aufwendungen
inwieweit es angesichts bevorstehender Aufgaben der Stadt möglich und sinnvoll ist, weiteres Sondervermögen nach § 96 GemO B-W zu bilden
ob die Möglichkeiten des § 102a GemO B-W – Bildung einer selbstständigen Kommunalanstalt – genutzt werden sollten.
Begründung:
Mühlacker hat kein Finanzierungs-, sondern ein Umsetzungsproblem bei Investitionen.
Die beigefügten Grafiken zeigen deutlich, wie die Kluft zwischen Soll und Ist im Sechs—Jahre-Vergleich wächst. Die vom Gemeinderat eingestellten Gelder flossen zu einem beträchtlichen Teil nicht ab, weil Maßnahmen gar nicht begonnen wurden.
Wenn Projekte im Etat ausgewiesen werden, ist deren Finanzierung im Plan zu sichern. Dies kann zu einer Erhöhung der Darlehensaufnahme im jeweiligen HHPl führen. Dies wiederum fließt in die Bewertung des Zahlenwerkes durch die Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe ein. Das war wohl auch Grundlage der Auflage im Erlass des RP zur Genehmigung des Haushaltsplans 2022.
Jedoch zwischen den vom Gemeinderat in den jährlichen Haushaltsplänen finanzierten Bauprojekten und Unterhaltungsmaßnahmen einerseits, den tatsächlich von den verantwortlichen Ämtern der Stadtverwaltung realisierten Maßnahmen andererseits liegen häufig Millionen.
Die Grafiken verdeutlichen, dass Mühlacker zwar nicht reich, aber auch nicht arm ist. Natürlich besteht bei den Steuereinnahmen noch Luft nach oben. Aber sowohl die Steuerkraft pro Einwohner - laut Regionaldatenbank des Stala - unter https://www.statistik-bw.de/FinSteuern/FinAusgleich/ 16035030.tab?R=GS236040 – als auch die absolute Steuerkraftsumme nach dem Finanzausgleich sind nachhaltig steigend, damit stabiler seit einschließlich 2016, von einer Delle in der Corona-Pandemie abgesehen. Schwankungen fallen bei Mühlacker weitaus schwächer aus als bei anderen, in den Vergleich einbezogene Kommunen, die teilweise weitaus stärkere Ausschläge zu bewältigen haben.
Zur Info:
§ 12, 2 GemHVO - Investitionen
Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
Günter Bächle